Sozialer Wohnungsbau; Wohnbauförderung für Eigentumsmaßnahmen oder Mietwohnungsbau

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 1. September 2006 ("Föderalismusreform") ist die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, bleibt es weiterhin gültig.

    In Rheinland-Pfalz gilt zwischenzeitlich das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFg) vom 22.11.2013.

    Umfangreiche Auskunft über aktuelle Förderprogramme von Bund und Ländern sowie Finanzierungsmöglichkeiten erhalten sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Förderdatenbank)

    Siehe auch:

     

    Allgemeine Informationen zur Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz: http://www.isb.rlp.de


    Auskünfte erteilen auch die örtlichen Kommunalverwaltungen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen

    Unter bestimmten Voraussetzungen bietet das Land Rheinland-Pfalz eine Unterstützung in Form eines zinsgünstigen Kapitalmarktdarlehens an. Die frühere Begrenzung für Ehepaare und Familien mit Kindern ist entfallen. Antragsberechtigt sind auch Einzelpersonen. Gefördert werden:

    - der Neubau
    - der Ausbau und die Erweiterung von Familienheimen, Eigenheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen
    - der Ersterwerb von noch nicht bezugsfertigen Familienheimen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen,
    - der Erwerb von vorhandenen Familienheimen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

    Es müssen hierzu:
    - bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden,
    - bestimmte bautechnische Voraussetzungen erfüllt sein und
    - eine auf Dauer tragbare Belastung gegeben sein
    - und ausreichendes Eigenkapital nachgewiesen werden.

    Beim Erwerb oder Neubau von Familien- und Eigenheimen, sowie Eigentumswohnungen dürfen Verträge (insbesondere Kaufvertrag) erst dann abgeschlossen werden, wenn die öffentlichen/nicht öffentlichen Mittel bewilligt sind! Es darf mit dem Bau nicht vor Bewilligung der Mittel begonnen werden. Für Bauherren, die Mietwohnungen erstellen wollen, wird ebenfalls eine Förderung nach den "Grundsätzen vereinbarter Förderung" (§ 88d Zweites Wohnungsbaugesetz WobauG) angeboten. Diese Programme unterscheiden sich insbesondere nach den Einkommen der Mieter, für die sie gebaut werden sollen. Aus dieser Grundentscheidung folgen so dann Unterschiede in der Förderhöhe, nach den Obergrenzen der Wohnflächen und der Miethöhe. 

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen

    Wohnungsbaugesetz