Verkehrsrechtliche Anordnung für Baustellen und Baumaßnahmen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Bauunternehmerin oder Bauunternehmer Arbeiten planen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Sie vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde verkehrsregelnde Maßnahmen beantragen und abstimmen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Dafür erhalten Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung.
    In der Anordnung wird festgelegt:

    • wie Sie die Arbeitsstelle absperren und kennzeichnen müssen,
    • wie Sie den Verkehr einschränken, umleiten oder regeln müssen,
    • ob und wie Sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen müssen.

    Die Anordnung ist verbindlich. Sie sind verpflichtet, die darin festgelegten Maßnahmen einzuhalten und gegebenenfalls Ampelanlagen einzurichten.
     

  • Zuständige Stelle

    Auf Autobahnen ist die Autobahn GmbH zuständig. Für alle anderen Straßen gilt: Zuständig ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beschränkt sich die Zuständigkeit nach auf die Strecken innerhalb der geschlossenen Ortschaften. Im Übrigen ist die ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung zuständig.

  • Voraussetzungen

    • Sie planen ein Bauvorhaben, das den Straßenverkehr beeinflusst.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Verkehrszeichenplan
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Anordnung einholen, bevor Sie mit den Bauarbeiten beginnen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Beantragung und Abstimmung verkehrsregelnder Maßnahmen bei Bauarbeiten mit Einfluss auf den Straßenverkehr
    • die Behörde ordnet verkehrsregelnde Maßnahmen an:
      • Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle
      • Beschränken, Leiten oder Regeln des Verkehrs
      • Kennzeichnung gesperrter Straßen und Umleitungen
    • Anordnung ist verpflichtend
    • Bedienung von Ampelanlagen bei Bedarf
       
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

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  • Status Bibliothekseintrag

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